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Informationen für Privatversicherte

Sind Sie über eine private Krankenversicherung versichert, benötigen Sie von Ihrem Arzt eine Verordnung über das Heilmittel der Ergotherapie. 

Die Abrechnung von den erbrachten Leistungen erfolgt über eine Honorarvereinbarung zwischen dem Leistungsnehmer, bzw. dem gesetzlichen Vertreter und unserer Praxis vor Beginn der Behandlung. 

 

Die von uns angesetzten Kosten für Ihre Behandlung entsprechen dem 1,9 fachen Satz der gesetzlichen Krankenversicherung (VDEK).

Gestützt durch Urteile der bisherigen Rechstprechung wurde allgemein, angelehnt an die ärtzliche Verfahrensweise, die preisliche Untergrenze auf den 1,8 fachen VDEK-Satz und die Obergrenze auf den 2,3 fachen VDEK-Satz festgelegt. 

 

Bitte sprechen Sie vor Beginn Ihrer Behandlung mit Ihrer Versicherung, damit Sie sichergehen können, die Kosten Ihrer Behandlung auch erstattet zu bekommen. 

Sie können Ihren Versicherungstarif individuell regeln. Sollten Sie einen Versicherungsschutz über 100% Kostenübernahme von Heil- und Hilfsmitteln gewählt haben, muss Ihr Versicherer die Rechnung ungemindert übernehmen. 

Auch beihilfeberechtigte Patienten sind bei uns Privatpatienten und erhalten ebenso eine Honorarvereinbarung die sich auf den 1,9 fachen Satz der VDEK bezieht. Sie haben keinen Anspruch darauf, von uns nur die beihilfefähigen Höchstsätze in Rechnung gestellt zu bekommen. 

 

Für Heilmittel gibt es keine amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen und keine vertraglich vereinbarten Gebührensätze zwischen Ergotherapeuten und privaten Krankenversicherungen. Sollten Sie Probleme mit Ihrer Versicherung bekommen, sprechen Sie uns gerne an, wir haben Schriftstücke, die wir Ihnen gerne zur Korrespodenz mit Ihrer Versicherung an die Hand geben.